Satzung

der Freiwilligen Feuerwehr Admannshagen-Bargeshagen

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Admannshagen-Bargeshagen gibt sich entsprechend § 9 (2) des Gesetztes über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) vom 14.11.1991 in der zurzeit gültigen Fassung nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 22.02.2019 folgende Satzung:

§1
Name, Aufgabe und Gliederung der Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr Admannshagen-Bargeshagen, in dieser Satzung "Feuerwehr" genannt, übernehmen die ihr durch Gesetzt übertragene Aufgaben.

(2) Sie gliedern sich in:

Löschgruppen
Reserveabteilung
Ehrenabteilung
Jugendabteilung/Kinderabteilung

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr die aktiven Mitglieder nach den geltenden Vorschriften aus-und fortzubilden. 

§2
Mitglieder

Der Feuerwehr gehören an:

1. die aktiven Mitglieder
2. die Mitglieder der Ehrenabteilung 
3. die Mitglieder der Jugendabteilung/ Kinderabteilung 
4. die fördernden Mitglieder

§3
Aktive Mitglieder

(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer den Anforderungen des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V in der jeweils gültigen Verfassung entspricht, unbescholten ist sowie die körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst besitzt. In Zweifelsfällen ist die Tauglichkeit durch einen Amtsarzt festzustellen.

(2)  Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Gemeindewehrführer zu richten. Bewerber unter 18 Jahren müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beifügen. Der Vorstand entscheidet über eine vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied. Die Bewerber müssen vor der Aufnahme erklären, dass die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.

(3)  Nach einjähriger Probezeit als Feuerwehrmann Anwärter und einer erfolgreich abgeschlossenen Feuerwehr Grundausbildung beschließt die Mitgliederversammlung in der darauf folgenden Sitzung über die endgültige Aufnahme. Der Feuerwehrmann wird durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.

(4)  Für Mitglieder, die aus der Jugendabteilung übernommen werden, entfällt die Probezeit. Bewerber, die bereits einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit aufgenommen werden.

(5)  Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung möglich. Das aktive Verhältnis zur Wehr bleibt dabei unberührt. Die Unterschreitung der Altersgrenze ist aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen möglich. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§4
Pflichten der aktiven Mitglieder 

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet:

1. Bei Alarm sofort zu erscheinen,

2. Alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen gestellten Aufgaben zu erfüllen,

3. Pünktlich an allen Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Ist die Teilnahme nicht möglich, hat sich der Betreffende vorher unter Angabe der Gründe beim Gemeindewehrführer oder seinem Stellvertreter abzumelden oder abmelden zu lassen.

§5
Ehrenabteilung

(1)  Aktive Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden mit Ablauf des Kalenderjahres, indem sie das 65. Lebensjahr vollenden, Mitglieder der Ehrenabteilung.

(2)  Aktive Mitglieder, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres dienstunfähig werden, können zur Ehrenabteilung überstellt werden.

(3)  Mitglieder der Ehrenabteilung kann auch werden, wer sich als nicht Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr um das Brandschutzwesen verdient gemacht hat. Über die Aufnahme dieser Bürger entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit

§6
Jugendabteilung/ Kinderabteilung

Die Kinderabteilung gliedert sich als Unterabteilung der Jugendabteilung. Für beide Abteilungen, werden jeweils ein Verantwortlicher und ein Stellvertreter benannt. Die Aufnahme in die Kinder- bzw. Jugendabteilung sowie für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt die Jugendordnung der Jugendabteilung.

§7
Fördernde Mitglieder

Freunde der Feuerwehr, die deren Arbeit durch laufende Zahlungen von Geldbeträgen und/oder durch uneigennützige Arbeiten unterstützen, können durch den Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Dienst- und Schutzkleidung.

§8
Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Auflösung der Feuerwehr, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

(2)  Wer für den Einsatz- und Ausbildungsdienst regelmäßig nicht mehr zur Verfügung steht, wird aus dem aktiven Dienst ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für Mitglieder der Reserveabteilung. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

(3)  Der Austritt kann zum Beginn eines jeden Viertel Jahres erklärt werden und wird zum Ende des Monats wirksam. Die Erklärung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzureichen.

(4) Über den Ausschluss aktive Mitglieder, die

  1. ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen haben oder
  2. ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können,

entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören. Nummer 1 gilt auch für Mitglieder der Ehrenabteilung.

(5)  der Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

(6)  Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig.Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

(7)  Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Verpflichtungen gegenüber der Feuerwehr, soweit sie aus der Mitgliedschaft erwachsen sind, bleiben bestehen.

§9
Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand 

§10
Mitgliederversammlung

(1)  Die aktiven Mitglieder bin die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz des Gemeindewehrführers. Mitglieder der Ehrenabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die der Vorstand nicht zuständig ist.

(3) Zu jeder Mitgliederversammlung wird durch den Gemeindewehrführer schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag geladen. Anträge zur Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Sitzung bei dem Gemeindewehrführer schriftlich eingereicht werden. Er soll sie der Mitgliederversammlung noch vor dem Sitzungstag bekannt geben. Dringlichkeitsanträge können während der Sitzung gestellt werden. 

(4) Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird vom Gemeindewehrführer oder seinem Stellvertreter geleitet und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmenberechtigten anwesend ist. §12 (1) bleibt unberührt. 

(5) Die Beschlussfähigkeit wird vom Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt. 

(6) Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. 

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. §5 (3), §8 (4), §12 (5) und §19 (2) bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Über Anträge grundsätzlicher Art kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vorher schriftlich beim Gemeindewehrführer eingereicht wurde. 

(8) Innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie hat den Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr entgegenzunehmen und fällige Neuwahlen durchzuführen. 

(9) Auf Beschluss des Vorstandes wird durch den Gemeindewehrführer innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einzuberufen. 

(10) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Gemeindewehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 

 

§11
Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Vorstand.

(2) Dem Vorstand gehören an:

  1. Der Gemeindewehrführer als Vorsitzender,
  2. sein Stellvertreter,
  3. ein Beisitzer,
  4. der Schriftwart,
  5. der Jugendwart
  6. der Gerätewart (jedoch nur mit beratender Stimme)

(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Anmeldung des Finanzbedarfs bei der Gemeinde,
  2. Vorlage des Jahresberichts an die Mitgliederversammlung,
  3. Mitwirkung bei der Aufstellung der Dienstpläne,
  4. Aufnahme von Feuerwehrmannanwärtern,
  5. Entscheidung über die Überstellung aktive Mitglieder in die Reserveabteilung,
  6. Entscheidung über die Überstellung dienstunfähiger Mitglieder, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Ehrenabteilung,
  7. Bekanntgabe der Wahlergebnisse an die Mitgliederversammlung, die Gemeinde, die Aufsichtsbehörde und den Kreisfeuerwehrverband,
  8. Auswahl der Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge,
  9. Beschlussfassung über Beförderungsvorschläge an den Bürgermeister,
  10. Aufnahme fördernder Mitglieder.

(4)  Die Pflichten des Gemeindewehrführers  und seine Aufgaben im Feuerwehrdienst regelt die Dienstanweisung.

(5) Die Sitzungen des Vorstandes beruft der Gemeindewehrführer ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Gemeindewehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(6) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.

§ 12
Wahlen 

(1) Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist für Wahlen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmenberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 10 (6) entsprechenden.

(2) Die Mitglieder machen dem Bürgermeister Vorschläge zur Wahl des Gemeindewehrführers und seines Stellvertreters. Die Wahlvorschläge sind ihm schriftlich vier Wochen vor dem Wahltermin und mit den Unterschriften von mindestens fünf aktiven Mitgliedern einzureichen. Die Wahlvorschläge Für die übrigen Vorstandsmitglieder können vor dem Sitzungs Termin schriftlich beim Wahlleiter eingereicht oder aus der Mitgliederversammlung heraus gemacht werden. Schriftlich eingereichten Vorschläge müssen von mindestens zwei aktiven Mitgliedern unterschrieben sein.

(3) Wahlleiter ist der Gemeindewehrführer. Er bildet mit zwei aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern der Gemeindewehrführer selbst die Wahl an steht, ist der stellvertretende Gemeindewehrführer, bei seiner Verhinderung das anwesende dienstälteste aktive Mitglied, Wahlleiter

(4) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.

(5) Zum Gemeindewehrführer und seinem Stellvertreter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmenberechtigten erhält. Für alle anderen Vorstandsmitglieder reicht eine einfache Mehrheit. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl

  1. bei mehreren Bewerbern 
    durch eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern wiederholt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, nehmen diese Bewerber an der Stichwahl teil. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, dass der Wahlleiter zieht.

  2. bei einem Bewerber
    wiederholt und durch einfache Mehrheit entschieden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann die Wahl so lange wiederholt werden, bis die einfache Mehrheit zu Stande gekommen ist oder ein Mitglieder Beschluss bestimmt, dass die Wahl in einer späteren Sitzung mit neuen Wahlvorschlägen wiederholt wird. 

(6) Zum Gemeindewehrführer und seinem Stellvertreter ist wählbar, wer

  1. mindestens vier Jahre aktiv eine Freiwilligen Feuerwehr angehört,
  2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
  3. die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet hat,
  4. das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(7) Die Amtszeit des Gemeindewehrführers und seines Stellvertreters beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten und endet mit dem Amtsantritt des Nachfolgers, die der übrigen Vorstandsmitglieder am Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der Wahl Zeit ihre Amtsvorgänger.

(8) Wiederwahlen der bisherigen Mitglieder sind auch nach Vollendung des 59. Lebensjahr res zulässig, doch endet die Amtszeit mit dem Ende des Kalenderjahres, indem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

(9) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.

(10) Für die Wahl des Wahlvorstandes ist die einfache Mehrheit erforderlich.

(11) Nach Beendigung einer Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzuhalten. Die Niederschrift ist von ihm und den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung, der Gemeinde, der Aufsichtsbehörde und dem Kreisfeuerwehrverband mitzuteilen. 

(12) Schwierigkeiten Bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit dem Kreisfeuerwehrverband innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu klären. Ist dies nicht möglich, kann jedes aktive Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Stellungnahme des Kreisfeuerwehrverbandes Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen.

§13
Teilnahme an Versammlungen

An den Versammlungen der Feuerwehr können Vorsitzende der Gemeindevertretung, der Bürgermeister sowie deren beauftragte teilnehmen. Sie können jederzeit das Wort verlangen. Die Einberufung der Versammlung ist spätestens 14 Tage vorher der Gemeinde und dem Kreisfeuerwehrverband anzuzeigen.  

§ 14
Schriftverkehr

Für den Schriftverkehr mit den Behörden ist der Dienstweg über den Gemeindewehrführer und den Bürgermeister einzuhalten. Hiervon ausgenommen ist der Schriftwechsel mit dem eigenen Träger des Brandschutzes.

§ 15
Ausrüstung der Feuerwehr

(1) Alle Ausrüstungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Die Feuerwehr hat ein Inventarverzeichnis anzulegen.

(2) Jedes Aktive Mitglied und jedes Mitglied der Kinder- bzw. Jugendabteilung erhält gegen Quittung Dienst- und Schutzkleidung nach der Dienstgrad- und Dienstkleidervorschrift für freiwillige Feuerwehren und Werkfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern vom 3. August  1994 (AmtsBl. M-V S. 887), die in gutem, sauberen Zustand zu erhalten und bei schuldhaftem Verlust zu ersetzen ist. Mitglieder der Ehrenabteilung erhalten nur Dienstkleidung.

(3) Aus der Feuerwehr ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben sämtliche Kleidung- und Ausrüstungsstücke innerhalb einer Woche in ordnungsgemäßen Zustand abzugeben.

§ 16
Unfallversicherung

Unfallversicherungsschutz besteht bei der Feuerwehr-Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe ihrer Satzung. Dienstunfälle sind möglichst am gleichen Tag dem Gemeindewehrführer und von diesem innerhalb von drei Tagen der Feuerwehr-Unfallkasse und dem Kreiswehrführer anzuzeigen.

§ 17
Ordnungsmaßnahmen 

(1)  Verstöße gegen die Satzung oder die an Ordnungen des Gemeindewehrführers oder seines Stellvertreters kann der Vorstand ahnden. Er ist befugt, nach Anhörung des Betroffenen und eventuelle Zeugen eine Verwarnung, einen Verweis oder den vorläufigen Ausschluss auszusprechen.
Die Ahndung von Verstößen ist zu protokollieren und dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.

(2) Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig.

§18
Auflösung der Feuerwehr 

(1) Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Die Beschlussfassung bedarf eine 2/3 Mehrheit der aktiven Mitglieder. Der Beschluss ist der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. Nach frühestens einem Monat ist durch die Mitgliederversammlung unter den gleichen Bedingungen erneut zu beschließen. Der jetzt gefasste Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der zweiten Beschlussfassung wirksam.

(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Feuerwehr an die Gemeinde. Es ist für eine neu zu errichtende Freiwillige Feuerwehr oder für andere Feuerlöschzwecke zu verwenden.

§ 19
Schlussbestimmungen

Über alle bei der Auslegung dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten.

§ 20
Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen außer Kraft.

 

Bargeshagen, den 22.02.2019

Torsten Reske
Gemeindewehrführer