Vereinssatzung Förderverein Feuerwehr Admannshagen-Bargeshagen e.V.

§1
Förderverein Feuerwehr Admannshagen-Bargeshagen e.V.

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Feuerwehr Admannshagen-Bargeshagen e.V." im folgenden Verein genannt.

(2) Der Sitz des Vereins ist Admannshäger Damm 10, 18211 Admannshagen-Bargeshagen.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Doberan einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung "e.V." im Namen.

§2
Zweck und Aufgabe

(1) Der Verein hat den Zweck,

  1. das Feuerwehrwesen in der Gemeinde, nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern,
  2. die Intressen der einzelnen Abteilungen (Jugendfeuerwehr, Kindergruppe, Alters- und Ehrenabteilung) zu koordinieren.

(2) Aufgaben des Vereins sind es insbesondere,

  1. die Grundsätze der Freiwilligen Feuerwehr, Gefahren und Bevölkerungsschutz durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Informations- oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen,
  2. die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
  3. sich den sozialen Belangen, der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften § 53 AO sind zu beachten,
  4. interessierte Einwohner für die Feuerwehr gewinnen,
  5. Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzaufklärung zu betreiben (mit den dazu befugten Personen),
  6. die Bildung einer Jugendfeuerwehr und Nachwuchs und Jugendarbeit zu unterstützen,
  7. mit den, am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Funktionsträgern des Vereines kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die deren persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, die mit der Aufgabenerfüllung verbunden sind.

(5)  Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.

§3
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern  und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.

Dem Verein können angehören,

  1. Die Mitglieder der Einsatzabteilung gem. Feuerwehrsatzung der Gemeinde "Admannshagen-Bargeshagen",
  2. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gem. Jugendordnung der Feuerwehr "Admannshagen-Bargeshagen",
  3. Die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung gem. Feuerwehr Satzung der Gemeinde "Admannshagen-Bargeshagen",
  4. Ehrenmitglieder,
  5. fördernde Mitglieder,
  6. Gleiches Recht für alle Mitglieder lt. Satzung

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen.

Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.

Zum Ehren Mitglied kann eine Person ein Land werden die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

(Anerkennung: sollte beabsichtigt sein, Ehrenvorsitzende des Vereins zu benennen, ist hier eine Regelung über deren Entstehung, sowie deren Rechte aufzunehmen.)

In die Aaron und Altersabteilung können Angehörige der Einsatzabteilung übernommen werden, die aus alters oder anderen Gründen aus dieser ausscheiden.

Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

(2)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.

(3)  Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

Über den Ausschluss, der die Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen. Dagegen kann diese die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Rechte des Mitglieds.

(4)  die Mitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

(2)  den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die in Anspruch Name seine Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

(3)  die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§7
Mittel

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,

  1. Durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
  2. Durch freiwillige Zuwendungen,
  3. Durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§8
Organe des Vereins

(1) die Mitglieder

(2) der Vereinsvorstand

§9
Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

(2)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich im ersten Quartal unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich in der ortsüblichen Weise einzuberufen. Sind beide Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(3)  Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

(4)  auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außer ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

(5) der Vorstand kann Beschlüsse mit einfacher Mehrheit erfassen.

(6)  Eine Stellvertretung bei der Stimmenabgabe bei allen Abstimmungen innerhalb des Vereins ist nicht zulässig.

§10
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgabe der Mitgliederversammlung sind,

  1. Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
  2. Die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  3. Die Wahl des Vereinsvorstandes na § 11 dieser Satzung für eine unbestimmte Amtszeit,
  4. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
  5. Die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters,
  6. Die Wahl der Kassenprüfer (mind. 2 Personen),
  7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  8. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, (Anerkennung: und ggf. Ehrenvorsitzenden)
  9. Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss, oder von Personen über die nicht Aufnahme in den Verein,
  10. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§11
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäße Einladung mehr als 50 % der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der Einladung hingewiesen werden ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

(2)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmen Gleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(3)  Wahlen werden geheim durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr üben ihre Stimmen- und Wahlrecht nach der Jugendordnung gemäß § 14 dieser Satzung aus und sind deshalb in der Mitgliederversammlung nicht Stimmen- und wahlberechtigt, sie sind nur geschäftsfähige Mitglieder.

(4)  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

(5)  Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.

§ 12
Vereinsvorstand

(1)  Der Vereinsvorstand besteht aus,

  1. dem Vorsitzenden, 
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Kassenwart,
  4. dem Schriftführer,
  5. den Beisitzern (mind. 2).
  6. bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung 2 weitere Personen in den Vorstand Wählen, somit würde sich der Vorstand auf 8 Mitglieder erhöhen, dieses bedarf keine Änderung der Satzung.

(2)  scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein weiteres Vereinsmitglied als Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu kooptieren. Der dann von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

(3)  die Zahl der Beisitzer kann frei gewählt werden. Sie kann sich zum Beispiel an den verschiedenen Abteilungen im Verein (Ehrenmitglieder, Ehren- und Altersabteilung, Frauen, Jugendfeuerwehr, usw.) orientieren. 

§13
Geschäftsführung und Vertretung 

(1)  der Vorstand für die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.

(2) der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB Sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14
Kassenwesen

(1)  Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2)  Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Zahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem Haushaltsvoranschlag Mittel für diese Ausgabenzwecke vorgesehen sind.

(3)  Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(4)  Am Ende des Geschäftsjahres liegt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung vor.

(5)  Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 15
Jugendfeuerwehr

Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Jugendarbeit nach der Jugendordnung der Freiwilligen Feuerwehr "Admannshagen-Bargeshagen", die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, selbstständig.

§ 16
Auflösung 

(1)  Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hier zu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier fünftel der Mitglieder anwesend sind und dreiviertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit dreiviertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.

(3)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweck ist fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde "Admannshagen-Bargeshagen", dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtungen " Freiwillige Feuerwehr" zu verwenden hat. 

§ 17
Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis.

Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden verbände, mit denen der Verein zu Erledigung seiner Aufgaben zusammen arbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

Der Kassenwart darf die notwendigen Daten an einen Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. Daten der betreuten Mitglieder Gruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein Angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden. 

Im Zusammenhang mit der Geltendenmachung eines Minderheitsbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Satzung ist dem das Minderheitsbegehren geltend machen da Mitglied die von Ihnen begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Anschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Anschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem auskunftsbegehren gegenüber den Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitsbegehrens Verwendung finden wird. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der mit Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu berücksichtigen hat.

§18
Inkrafttreten 

(1) Diese Satzung tritt am 31.03.2011 in Kraft. 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 31.03.2011 in Admannshagen-Bargeshagen beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

 

Vereinsvorsitzender 
Torsten Reske